Meine Erfahrung im Offroad Bereich.
Mein Name ist Reto Gabathuler 1969 und ich erkunde seit 1986 viel Teile von Europa. Unteranderem Tunesien, Algerien, die West Alpen und Pyrenäen, Slowenien, Spanien, Italien, Korsika, Sardinien, Rumänien ,Slowenien, Bosnien, Kroatien, Montenegro, Albanien und Griechenland . Bis im Jahr 1997 war ich vor allem mit meiner Enduro unterwegs, später immer mehr mit meinem 4x4 Fahrzeug.
Mich interessiert in fremden Ländern immer die lokale Küche und wie die Menschen leben und arbeiten. Deshalb reise ich am liebsten ausserhalb der Touristen Zone.
Vertrieb von :
IBS, TJM, Horntools produckten, 4Wheel Store
Zu meinem Fahrzeug einem Nissan Patrol Y61
- Fahrwerk: TJM www.tjmproducts.ch
- Bett: Flanello www.GUT im Bett .CH
- Schnorchel :TJM www.tjmproducts.ch
- Doppel Batterie System: IBS www.ibs-tech.ch
- Seilwinde 5.7t von Horntools www.horntools.com
- Kompressor Kühlbox: WEMO 12V www.wemo.ch
- Innenausbau: Reto Gabathuler www.info@4x4offroadreisen.ch
- Stoßstangen :Reto Gabathuler www.info@4x4offroadreisen.ch
- Fahrzeug Mechanischer Unterhalt. Hüsler Bau und Landmaschinen Heimisbach BE und Freie Garage Moser Andreas Weite SG
Gerne helfe ich euch bei der Wahl der Anbauteile und beim Innenausbau
Kontakt
AGB
AGB 4x4 Offroadreisen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von 4x4 Offroadreisen
1. Abschluss eines Reisevertrages, Reiseanmeldung
Der Vertrag, den der Kunde der Firma 4x4 Offroadreisen mit der Anmeldung verbindlich anbietet sofern er das Icon Definitive Anmeldung anklickt, kommt mit der Annahme von 4x4 Offroadreisen zustande. Die Anmeldung muss zwingend über die Homepage mit dem Offiziellen Anmeldeformular vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Kunden, auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Kunde wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Mit der Definitiven Anmeldung anerkennt der Kunde die hier vorliegenden Reisebedingungen von 4x4 Offroadreisen als geltend und verbindlich an. Nach Vertragsschluss wird 4x4 Offroadreisen dem Kunden die Reisebestätigung in Form einer Reservationsrechnung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb dieser 10 Tage dem Reiseveranstalter die Annahme schriftlich erklärt.
2. Bezahlung
a. Mit Vertragsschluss kann eine Reservationszahlung bis zur Höhe von 50% des Reisepreises gefordert werden. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet und wird im Falle einer Reisestornierung durch 4x4 Offroadreisen innerhalb von 60 Tagen vollumfänglich zurückerstattet. Weitergehende Forderungen bei einer Reisestornierung sind ausgeschlossen.
Wird die Reservationszahlung nicht fristgerecht bezahlt, so ist der Reisevertrag, resp. die Buchung, hinfällig und wird storniert ohne weitere Mitteilung.
b. Die Restzahlung ist, bei Europa Reisen, spätestens acht Wochen vor Reiseantritt zu zahlen. Bei Reisen in Übersee ist der Restbetrag spätestens zwölf Wochen vor Reiseantritt zu zahlen. Sollte eine vollständige Bezahlung nicht erfolgen, ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet die vereinbarten Reiseleistungen für den Kunden zu erbringen. Kommt der Kunde mit den Zahlungen in Verzug, hat der Reiseveranstalter gegen den Kunden Anspruch auf Schadensersatz den er nach seiner Wahl entweder konkret berechnen kann oder aber pauschal, wie im Fall des Rücktritts durch den Kunden, siehe Ziffer 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen, geltend machen kann. Der Reiseveranstalter kann bis zum 21. Tag vor Reisebeginn den Preis erhöhen, wenn bestimmte Kosten-, Abgaben-, Gebühren oder Wechselkursänderungen dies rechtfertigen. Als Grundlage der Berechnung des neuen Reisepreises reicht der einfache Nachweis höherer Kosten, Abgaben und Gebühren bzw. der amtliche Mittelkurs am Schweizer Devisenmarkt oder der Devisenmittelkurs eines anderen weltweit anerkannten Devisenmarktes gegenüber denjenigen, die zum Zeitpunkt des Reiseangebotes dem Reiseveranstalter bekannt waren.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt oder auf der Homepage und aus hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. 4x4 Offroadreisen behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von 4x4 Offroadreisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. 4x4 Offroadreisen ist verpflichtet, den Kunden darüber in Kenntnis zu setzen. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt. Die 4x4 Offroadreisen behaltet sich vor die Euro Preise, bei grösseren Währungsschwankungen zwischen CHF und Euro anzupassen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen bei Europa Reisen
Der Kunde hat den Rücktritt schriftlich zu erklären. Eine Reiserücktrittsversicherung ist nicht enthalten. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann 4x4 Offroadreisen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
– Bis 95 Tage vor Reiseantritt: 20% des Reisepreises
– Ab 94. bis 42. Tag vor Reiseantritt: 30 % des Reisepreises
– Ab 41. bis 14. Tag vor Reiseantritt: 50 % des Reisepreises
– Ab 13. Tag vor Reiseantritt: 100 % des Reisepreises
In jedem Falle wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 100.- Franken berechnet.
Dem Teilnehmer ist es unbenommen, nachzuweisen, dass keine oder geringere als die hier genannten Pauschalkosten durch den Rücktritt entstanden sind. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Im Falle eines Rücktritts kann 4x4 Offroadreisen vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen. Wir empfehlen allen Kunden der Europa Reisen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung!
6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen bei Übersee Reisen
Der Kunde hat den Rücktritt schriftlich zu erklären. Eine Reiserücktrittsversicherung ist nicht enthalten. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann 4x4 Offroadreisen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
– Bis 150 Tage vor Reiseantritt: 20% des Reisepreises
– Ab 149. bis 70. Tag vor Reiseantritt: 30 % des Reisepreises
– Ab 69. bis 14. Tag vor Reiseantritt: 80 % des Reisepreises
– Ab 13. Tag vor Reiseantritt: 100 % des Reisepreises
In jedem Falle wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 300.- berechnet.
Dem Teilnehmer ist es unbenommen, nachzuweisen, dass keine oder geringere als die hier genannten Pauschalkosten durch den Rücktritt entstanden sind. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Im Falle eines Rücktritts kann 4x4 Offroadreisen vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen. Wir empfehlen allen Kunden der Übersee Reisen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung!
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder vorzeitigem Verlassen der Reisegruppe, Nichterscheinen oder Verspätungen, gleich aus welchem Grund, nicht in Anspruch, wird keine Rückzahlung gewährleistet. Der Reisende ist in diesen Fällen für seine Weiter- und Heimreise in jeder Beziehung selbst verantwortlich.
8. Rücktritt und Kündigung durch 4x4 Offroadreisen
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a. ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Masse vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschliesslich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beiträge.
b. bis eine Woche vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden nach Eintritt der Voraussetzung für
die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis vollumfänglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.
c. bis vier Wochen vor Reiseantritt, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.
9. Aufhebung des Vertrages wegen aussergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
4x4 Offroadreisen behält sich das Recht vor, Reisende welche sich nicht an die Vorsichtshinweise der Guide von 4x4 Offroadreisen oder deren Partner halten, unverzüglich von der weiteren Teilnahme der gebuchten Trophy/ Reise auszuschliessen.
10. Haftung von 4x4 Offroadreisen
I. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
a. die gewissenhafte Reisevorbereitung
b. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
c. Die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäss Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat.
d. die ordnungsgemässe Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen
II. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser einen Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist.
Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hingewiesen werden muss und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
III. Der Veranstalter haftet nicht bei Schadenansprüchen nach Unfällen, die von Selbstfahrern verursacht werden oder die durch Dritte verschuldet werden. Bei allen Reisen ist die Versicherung Sache des Teilnehmers.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
11. Gewährleistung
Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäss erbracht, so kann der Teilnehmer innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. 4x4 Offroadreisen kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert. 4x4 Offroadreisen kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird.
12. Haftungsbeschränkung
a. Der Veranstalter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung ist jedoch auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.
c. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder
unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
d. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrt- Gesetzes.
e. Der Reiseteilnehmer (Mindestalter gemäss gesetzl. Bestimmungen) ist verpflichtet, für die jeweiligen Reisegebiete eine ausreichende Kfz-Haftpflichtversicherung, Reisekranken- und Unfallversicherung, welche auch den Rücktransport im Krankheits- oder Notfall abdeckt, selbst abzuschliessen und bei Bedarf eine gültige Fahrerlaubnis bzw. einen internationalen Führerschein mitzuführen. Der Veranstalter übernimmt hierfür keine Haftung.
f. Die Beteiligung an Sport und anderen Ferienaktivitäten muss der Teilnehmer selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollte der Teilnehmer vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportausübung und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet 4x4 Offroadreisen nur, wenn 4x4 Offroadreisen insoweit grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Insoweit empfiehlt 4x4 Offroadreisen den Abschluss einer Unfallversicherung.
g. Es handelt sich bei der von 4x4 Offroadreisen angebotenen Reise um eine sog. Abenteuerreise mit erheblichen Anforderungen an Mensch und Material. Es kann zu extremen Belastungen bei Fahrten in schwierigen Geländen / Streckenverhältnissen kommen. In dem Reiseland können Sand, Staub, Schlamm hohe Luftfeuchtigkeit, und ungünstige
Wetterbedingungen / Schnee etc. auf Ihre persönlichen Ausrüstungsgegenstände (z.B. Foto- und Videoausrüstungen) Mensch und Fz einwirken. Für Beschädigungen oder den Verlust dieser Ausrüstungsgegenstände haftet 4x4 Offroadreisen nicht, soweit nicht vorsätzliches Verhalten oder grobe Fahrlässigkeit seitens 4x4 Offroadreisen zu der Beschädigung oder
dem Verlust geführt hat.
h. Der Reisende ist zur Einhaltung und Beachtung der strassenverkehrsrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Jegliche von ihm verursachten Kosten wegen Verletzungen von Strafvorschriften / Ordnungswidrigkeiten gehen zu seinen Lasten.
13. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemässer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Die vertraglichen Ansprüche des Teilnehmers wegen Mängeln der Reise (Abhilfe seitens 4x4 Offroadreisen respektive des Selbsteinschreitens des Teilnehmers zur Mängelabhilfe, Minderung des Reisepreises, Schadensersatz und Kündigung) verjähren im Gefolge der gesetzlichen Bestimmungen in einem Jahr, gerechnet von dem auf den Tag des vertraglich vorgesehenen Reiseendes folgenden Tag. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einem am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so gilt der nächste Werktag als Fristende. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Impf-, Gesundheits- und sonstigen Vorschriften der Reiseländer ist der Reisende selbst verantwortlich. Bei Reisen in Übersee beschafft 4x4 Offroadreisen die nötigen Visa insofern im Reisebeschrieb nichts anderes vermerkt ist, für die Einhaltung aller anderen Einreisevorschriften ist der Reisende selbst verantwortlich. Der Pass muss mind. 6 Monate über das Rückreisedatum hinaus gültig sein. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden sollten.
16. Sonstiges
Expeditionen und Off Road-Abenteuerreisen, auch Trophys genannt, sind mit besonderen Risiken behaftet, die auch für den Veranstalter nicht absehbar sein können. Durch technische Ausfälle an Fahrzeugen kann sich der Reiseverlauf verzögern oder ändern. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Minderung des Reisepreises besteht in diesem Falle nicht. Bei so genannten „Entdecker-Reisen“ kann es zu Änderungen des ausgeschriebenen Reiseverlaufs, der Art der Unterkünfte oder Transportmittel kommen, sofern sie den Teilnehmern im Rahmen der Reiseausschreibung zugemutet werden können. Den Anordnungen der jeweiligen Reiseleitung bzw. der Instruktoren ist Folge zu leisten.
17. Allgemeine Bestimmungen
Alle Angaben auf der Homepage oder Drucksachen werden vorbehaltlich gesetzlicher und behördlicher Genehmigungen veröffentlicht. Die Einzelheiten entsprechen dem Stand bei Drucklegung.
18. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
19. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden massgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters massgebend.
Gerichtsstand ist Azmoss
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Kontaktadresse
4x4offroadreisen
Reto Gabathuler
Bünt 3
9478 Azmoos
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+41 79 711 81 01
Vertretungsberechtigte Personen
Reto Gabathuler, Inhaber
Handelsregistereintrag
Eingetragener Firmenname: 4x4 Offroadreisen
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